§ 2 QuaSteV Begriffsbestimmungen

Verordnung über qualifizierte Stellen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;„Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
  2. 2.Ziffer 2„Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z 4), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;„Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Ziffer 3,) oder Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4,), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
  3. 3.Ziffer 3„Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Z 4) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019;„Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4,) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,;
  4. 4.Ziffer 4„Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
  5. 5.Ziffer 5„Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;„Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Ziffer 7,) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
  6. 6.Ziffer 6„Fachbereich“: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  7. 7.Ziffer 7„Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG;„Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NISG;
  8. 8.Ziffer 8„Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;„Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
  9. 9.Ziffer 9„Prüfdaten“: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
  10. 10.Ziffer 10„Werkzeug“: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des § 3 Z 11 NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;„Antragstellerin“: eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 11, NISG, die mit Bescheid als qualifizierte Stelle festgestellt werden möchte;
  2. 2.Ziffer 2„Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Z 3) oder Sicherheitsmaßnahmen (Z 4), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;„Aufgabenbereich“: jene Kategorien (Ziffer 3,) oder Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4,), die eine qualifizierte Stelle in organisatorischer oder technischer Hinsicht überprüfen darf;
  3. 3.Ziffer 3„Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Z 4) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019;„Kategorie“: der thematische Oberbegriff einer Sicherheitsmaßnahme oder mehrerer Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer 4,) gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 der Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,;
  4. 4.Ziffer 4„Sicherheitsmaßnahme“: die einzelnen Sicherheitsmaßnahmen gemäß dem 3. Abschnitt in Verbindung mit der Anlage 1 NISV;
  5. 5.Ziffer 5„Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Z 7) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;„Prüfer“: eine natürliche Person, die im Rahmen einer Überprüfung (Ziffer 7,) in einem Vertragsverhältnis zu einer qualifizierten Stelle steht;
  6. 6.Ziffer 6„Fachbereich“: die organisatorische oder technische Ausrichtung eines Prüfers im Bereich der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;
  7. 7.Ziffer 7„Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 17 Abs. 3 NISG;„Überprüfung“: die Durchführung eines Prüfprozesses bei einem Betreiber wesentlicher Dienste gemäß Paragraph 17, Absatz 3, NISG;
  8. 8.Ziffer 8„Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 1 NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;„Prüfprozess“: eine systematische Vorgehensweise, die Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NISG in organisatorischer oder technischer Hinsicht untersucht, samt inhaltlicher Aufarbeitung und Bewertung der Prüfdaten in einem Prüfbericht;
  9. 9.Ziffer 9„Prüfdaten“: die im Rahmen einer Überprüfung erhobenen und verarbeiteten Daten;
  10. 10.Ziffer 10„Werkzeug“: ein technisches Instrument oder Hilfsmittel, das für die Überprüfung herangezogen wird.

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