§ 7 QuaSteV Prüfprozess

Verordnung über qualifizierte Stellen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für die Überprüfung einen geeigneten Prüfprozess anzuwenden, der den Stand der Technik berücksichtigt.
  2. (2)Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Prüfdaten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau erreicht.
  3. (3)Absatz 3,Antragstellerinnen haben den Prüfprozess systematisch in detaillierter und aussagekräftiger Form zu beschreiben und darzulegen, wie und in welcher Form Prüfdaten aufgearbeitet und bewertet werden sollen.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 getroffen werden.Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, getroffen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen haben für die Überprüfung einen geeigneten Prüfprozess anzuwenden, der den Stand der Technik berücksichtigt.
  2. (2)Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Sicherheit der Prüfdaten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau erreicht.
  3. (3)Absatz 3,Antragstellerinnen haben den Prüfprozess systematisch in detaillierter und aussagekräftiger Form zu beschreiben und darzulegen, wie und in welcher Form Prüfdaten aufgearbeitet und bewertet werden sollen.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2 getroffen werden.Darüber hinaus haben Antragstellerinnen darzulegen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, getroffen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten