§ 2 JFFG Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds

Jungfamilienfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach § 1 KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach Paragraph eins, KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.
  2. (2)Absatz 2,Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.Ansuchen nach Absatz eins, haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13 KBGG.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der Paragraphen 12 und 13 KBGG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach § 1 KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach § 8 Abs 1 Z 2 KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.Die Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds kann auf Ansuchen des betroffenen Elternteils gewährt werden, wenn eine Leistung nach Paragraph eins, KBGG für ein von 1. Jänner 2012 bis 28. Februar 2017 geborenes Kind bezogen wurde und ausschließlich aufgrund des Versäumens der Vorlagefrist nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG zurückgezahlt wurde oder zurückzuzahlen ist.
  2. (2)Absatz 2,Ansuchen nach Abs. 1 haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.Ansuchen nach Absatz eins, haben schriftlich bis zum 31. Dezember 2025 einzulangen.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der §§ 12 und 13 KBGG.Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für Personen im Sinne der Paragraphen 12 und 13 KBGG.

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