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Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 11 Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, zu überweisen, wobei § 11 Abs. 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen. Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach Paragraph eins, Absatz 2, sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach Paragraph 11, Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zu überweisen, wobei Paragraph 11, Absatz 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen.
Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 11 Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, zu überweisen, wobei § 11 Abs. 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen. Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach Paragraph eins, Absatz 2, sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach Paragraph 11, Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, zu überweisen, wobei Paragraph 11, Absatz 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen.