§ 26 GTG Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren

Gentechnikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Bei Arbeiten mit GVO, für die eine Genehmigung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 19882012, BGBl. I Nr. 114/2012, erforderlich ist, sind die gemäß Anlage 1 lit. B dieses Bundesgesetzes vorzulegenden Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung des Tierversuches beizulegen. Die nach dem Tierversuchsgesetz 19882012 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung im Wege des Bundesministers für Gesundheit und Frauen eine Stellungnahme des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen, wenn

1.

über eine Einstufung dieser Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 Zweifel bestehen oder

2.

bei Arbeiten zu anderen als biomedizinischen Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung Grund zur Annahme besteht, daß die Artgrenze durchbrochen wird.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.2012

Bei Arbeiten mit GVO, für die eine Genehmigung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 19882012, BGBl. I Nr. 114/2012, erforderlich ist, sind die gemäß Anlage 1 lit. B dieses Bundesgesetzes vorzulegenden Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung des Tierversuches beizulegen. Die nach dem Tierversuchsgesetz 19882012 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung im Wege des Bundesministers für Gesundheit und Frauen eine Stellungnahme des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen, wenn

1.

über eine Einstufung dieser Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 Zweifel bestehen oder

2.

bei Arbeiten zu anderen als biomedizinischen Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung Grund zur Annahme besteht, daß die Artgrenze durchbrochen wird.

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