§ 7 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Hygiene“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die einschlägigen Vorschriften zur Hygiene, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer, sind einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Allfällige in der Ordination oder Gruppenpraxis befindliche Tiere müssen sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden und dürfen keinen Zugang zu Behandlungsräumen haben.
  3. (3)Absatz 3,Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2013 zu gewähren.Assistenzhunden im Sinne des Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07 aus 2013, zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die einschlägigen Vorschriften zur Hygiene, insbesondere die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer, sind einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Allfällige in der Ordination oder Gruppenpraxis befindliche Tiere müssen sich in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden und dürfen keinen Zugang zu Behandlungsräumen haben.
  3. (3)Absatz 3,Assistenzhunden im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2013 zu gewähren.Assistenzhunden im Sinne des Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, ist der Zugang zu Gesprächstherapieräumen sowie Behandlungsräumen Typ 1 gemäß Anlage 2 Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (Hygiene-V 2014), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07 aus 2013, zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,In Behandlungsräumen darf es keine Pflanzen geben.

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