§ 10 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Arzneimittelverfügbarkeit und -qualität, Reagenzien“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung der Ordination oder Gruppenpraxis ist sicherzustellen, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien Verwendung finden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Lagerung hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und ist regelmäßig zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die benötigten Arzneimittel oder Reagenzien sind verfügbar zu halten; dafür ist ein System der regelmäßigen Überprüfung zu etablieren.
  4. (4)Absatz 4,Arzneimittelnebenwirkungen sind vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung der Ordination oder Gruppenpraxis ist sicherzustellen, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien Verwendung finden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Lagerung hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und ist regelmäßig zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Die benötigten Arzneimittel oder Reagenzien sind verfügbar zu halten; dafür ist ein System der regelmäßigen Überprüfung zu etablieren.
  4. (4)Absatz 4,Arzneimittelnebenwirkungen sind vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.

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