§ 11 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren.Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern.Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zu lagern.
  3. (3)Absatz 3,Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren.Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2,Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern.Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zu lagern.
  3. (3)Absatz 3,Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4,Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen.

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