§ 13 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen.
  3. (3)Absatz 3,Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen.
  3. (3)Absatz 3,Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen.

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