§ 24 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Beschwerdemanagement“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Es hat schriftliche Anweisungen für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu geben, wie mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten und externen Behandlungseinrichtungen umzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Beschwerden ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben; erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren und zu implementieren.
  3. (3)Absatz 3,Patientinnen/Patienten sind im Beschwerdefall insbesondere über die Möglichkeit zu informieren, sich an die zuständige Patientenvertretung und sofern eingerichtet, auch an die Patientenschieds- oder Patientenschlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer zu wenden. Innerhalb einer angemessenen Frist ist eine schriftliche Stellungnahme auf Aufforderung jener Stelle abzugeben, an die sich die Patientin/der Patient gewandt hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Es hat schriftliche Anweisungen für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu geben, wie mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten und externen Behandlungseinrichtungen umzugehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei Beschwerden ist jedenfalls eine Ursachenfindung anzustreben; erforderlichenfalls sind Verbesserungsmaßnahmen zu definieren und zu implementieren.
  3. (3)Absatz 3,Patientinnen/Patienten sind im Beschwerdefall insbesondere über die Möglichkeit zu informieren, sich an die zuständige Patientenvertretung und sofern eingerichtet, auch an die Patientenschieds- oder Patientenschlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer zu wenden. Innerhalb einer angemessenen Frist ist eine schriftliche Stellungnahme auf Aufforderung jener Stelle abzugeben, an die sich die Patientin/der Patient gewandt hat.

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