§ 26 QS-VO 2024 Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027

In der Ordination oder Gruppenpraxis sind jeweils freiwillig, sofern nicht bereits gesetzlich verpflichtend geregelt,

  1. 1.Ziffer einsQualitätsmanagementsysteme,
  2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an Disease Management Programmen,
  3. 3.Ziffer 3die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Projekten/Aktivitäten zu Patientensicherheit und Risikomanagement
  4. 4.Ziffer 4die Verwendung einer Arztpraxissoftware,
  5. 5.Ziffer 5die Teilnahme an Qualitätszirkeln,
  6. 6.Ziffer 6die Verwendung von Diagnosedokumentation inkl. einer entsprechenden Codierung sowie
  7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Patientenbefragungen
geplant oder umgesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027

In der Ordination oder Gruppenpraxis sind jeweils freiwillig, sofern nicht bereits gesetzlich verpflichtend geregelt,

  1. 1.Ziffer einsQualitätsmanagementsysteme,
  2. 2.Ziffer 2die Teilnahme an Disease Management Programmen,
  3. 3.Ziffer 3die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Projekten/Aktivitäten zu Patientensicherheit und Risikomanagement
  4. 4.Ziffer 4die Verwendung einer Arztpraxissoftware,
  5. 5.Ziffer 5die Teilnahme an Qualitätszirkeln,
  6. 6.Ziffer 6die Verwendung von Diagnosedokumentation inkl. einer entsprechenden Codierung sowie
  7. 7.Ziffer 7die Durchführung von Patientenbefragungen
geplant oder umgesetzt.

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