§ 32 QS-VO 2024 Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers auf ihre Validität zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die stichprobenartig zu besuchenden Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen sind vom BIQG ausschließlich automationsunterstützt durch eine randomisierende Software zu ermitteln, wobei die bundesweit geltende Stichprobengröße bezogen auf einen Evaluierungszyklus pro 1.000 Ordinationen und Gruppenpraxen die Zahl 100 nicht unterschreiten darf.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Das BIQG hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung im Rahmen von stichprobenartigen Vor-Ort-Besuchen von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten in ihren Ordinationen und von Gruppenpraxen in ihren Standorten durch Peers auf ihre Validität zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die stichprobenartig zu besuchenden Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen sind vom BIQG ausschließlich automationsunterstützt durch eine randomisierende Software zu ermitteln, wobei die bundesweit geltende Stichprobengröße bezogen auf einen Evaluierungszyklus pro 1.000 Ordinationen und Gruppenpraxen die Zahl 100 nicht unterschreiten darf.

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