§ 36 QS-VO 2024 Kontrolle der Mängelbehebung

Qualitätssicherungsverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Das BIQG hat erforderlichenfalls durch Heranziehung eines Peers die Mängelbehebung anhand des im Mängelbehebungsauftrag verlangten Nachweises zu kontrollieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Abs. 1 hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wennDie Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Absatz eins, hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Behebung des Mangels nur vor Ort kontrolliert werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2dieser aus anderen fachlichen Gründen, insbesondere wegen des Anscheins oder der Gefahr ungenügender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, erforderlich ist.
    Im Übrigen hat das BIQG den Evaluierungsbeirat zur Beratung heranzuziehen, welche fachlichen Gründe eine Vor-Ort-Kontrolle erfordern.
  3. (3)Absatz 3,Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis
    1. 1.Ziffer einsvon einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein zu verständigen, wobei der Termin tunlichst mit ihr/ihm zu vereinbaren ist und
    2. 2.Ziffer 2darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs erforderlichenfalls auch Evaluierungskriterien, die nicht Gegenstand des Mängelbehebungsauftrags sind, kontrolliert werden können.
    In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann ein Vor-Ort-Besuch auch unangekündigt durchgeführt wer- den. Ist zu befürchten, dass die objektive Kontrolle gehindert oder verhindert werden könnte, muss der Vor-Ort-Besuch unangekündigt durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren ist darüber hinaus Paragraph 33, Absatz 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Das BIQG hat erforderlichenfalls durch Heranziehung eines Peers die Mängelbehebung anhand des im Mängelbehebungsauftrag verlangten Nachweises zu kontrollieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Abs. 1 hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wennDie Kontrolle der Mängelbehebung gemäß Absatz eins, hat auch einen Vor-Ort-Besuch durch einen Peer zu umfassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Behebung des Mangels nur vor Ort kontrolliert werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2dieser aus anderen fachlichen Gründen, insbesondere wegen des Anscheins oder der Gefahr ungenügender Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages, erforderlich ist.
    Im Übrigen hat das BIQG den Evaluierungsbeirat zur Beratung heranzuziehen, welche fachlichen Gründe eine Vor-Ort-Kontrolle erfordern.
  3. (3)Absatz 3,Das BIQG hat die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis
    1. 1.Ziffer einsvon einem Vor-Ort-Besuch im Vorhinein zu verständigen, wobei der Termin tunlichst mit ihr/ihm zu vereinbaren ist und
    2. 2.Ziffer 2darüber zu informieren, dass im Rahmen des Vor-Ort-Besuchs erforderlichenfalls auch Evaluierungskriterien, die nicht Gegenstand des Mängelbehebungsauftrags sind, kontrolliert werden können.
    In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann ein Vor-Ort-Besuch auch unangekündigt durchgeführt wer- den. Ist zu befürchten, dass die objektive Kontrolle gehindert oder verhindert werden könnte, muss der Vor-Ort-Besuch unangekündigt durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß § 8a Abs. 3 GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.Das BIQG hat die beabsichtigte Kontrolle durch einen Vor-Ort-Besuch den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen unverzüglich und nachweislich schriftlich bekanntzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Für das Verfahren ist darüber hinaus § 33 Abs. 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.Für das Verfahren ist darüber hinaus Paragraph 33, Absatz 2 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

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