§ 5 BFRG 2026-2029

Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2029.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesfinanzrahmengesetz 2025 bis 2028, BGBl. I Nr. 24/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Das Bundesfinanzrahmengesetz 2025 bis 2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2029.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesfinanzrahmengesetz 2025 bis 2028, BGBl. I Nr. 24/2025 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Das Bundesfinanzrahmengesetz 2025 bis 2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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