§ 1 GRFG Errichtung und Aufgaben des Gesundheitsreformfonds

Gesundheitsreformfonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 30.12.2031

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 30.12.2031

Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten. Bei der Österreichischen Gesundheitskasse, bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist jeweils ein Fonds zur Finanzierung von Maßnahmen der Träger der Krankenversicherung, die insbesondere der Sicherstellung und Verbesserung der Qualität, der Effizienz und der Effektivität der niedergelassenen Gesundheitsversorgung, der quantitativen und qualitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung des niedergelassenen Bereichs einschließlich telemedizinischer Leistungen, der Optimierung der Patientenströme- und -wege nach dem Prinzip „digital vor ambulant vor stationär“ zur Versorgung der Bevölkerung am „Best Point of Service“, der Sicherstellung eines ausreichenden niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und an Wochenenden, der Stärkung altersspezifischer Gesundheitsvorsorge und Prävention, der Förderung psychischer Gesundheit sowie von Digitalisierung und Effizienzsteigerungen innerhalb der Krankenversicherungsträger dienen, zu errichten. Die Mittel des Fonds können auch für Maßnahmen im Einklang mit der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, verwendet werden. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des jeweiligen Trägers der Krankenversicherung zu verwalten.

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