§ 3 BFRG 2027-2030 (weggefallen)

Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Fassung gültig ab 01.01.2028

In Kraft vom 01.01.2028 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (Paragraph 55, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 1 und § 2 als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach § 12 Abs. 5 des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.Die in Paragraph eins und Paragraph 2, als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 12, Absatz 5, des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 BFRG 2027-2030 seit 31.12.2027 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (Paragraph 55, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 1 und § 2 als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach § 12 Abs. 5 des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.Die in Paragraph eins und Paragraph 2, als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 12, Absatz 5, des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 BFRG 2027-2030 seit 31.12.2027 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten