§ 5 BFRG 2027-2030 (weggefallen)

Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030

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Fassung gültig ab 01.01.2028

In Kraft vom 01.01.2028 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2030.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029, BGBl. I Nr. 24/2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Das Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2025,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 5 BFRG 2027-2030 seit 31.12.2027 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.2027
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2030.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029, BGBl. I Nr. 24/2025, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Das Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2025,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
§ 5 BFRG 2027-2030 seit 31.12.2027 weggefallen.

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