§ 6 BFRG 2027-2030 (weggefallen)

Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030

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Fassung gültig ab 01.01.2028

In Kraft vom 01.01.2028 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 6 BFRG 2027-2030 seit 31.12.2027 weggefallen.

Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.2027
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 6 BFRG 2027-2030 seit 31.12.2027 weggefallen.

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