§ 118f BO für Wien Energieausweis

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen ist für alle Gebäude oder Gebäudeteile, mit Ausnahme der in § 118a Abs. 9 Z 1 bis 3 und § 118a Abs. 10 Z 2 genannten Gebäude bzw. deren Gebäudeteile, von deren Eigentümerinnen oder Eigentümern ein Energieausweis erstellen zu lassen.Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen ist für alle Gebäude oder Gebäudeteile, mit Ausnahme der in Paragraph 118 a, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 118 a, Absatz 10, Ziffer 2, genannten Gebäude bzw. deren Gebäudeteile, von deren Eigentümerinnen oder Eigentümern ein Energieausweis erstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises zu erlassen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt höchstens zehn Jahre.Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den in Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises zu erlassen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt höchstens zehn Jahre.
  3. (3)Absatz 3,Der Energieausweis ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme am Standort auszustellen. Die Inaugenscheinnahme kann, falls anwendbar, auch durch virtuelle Mittel erfolgen. Die Ausstellung des Energieausweises darf nur durch Personen erfolgen, die zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Energieausweis ist digital und zu einem im Verhältnis zum Aufwand angemessenen Preis zu erstellen und auszustellen. Auf Antrag ist eine Papierfassung des Energieausweises auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Unbeschadet bundesrechtlicher (Vorlage-) Verpflichtungen entsteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie neu gebaut oder umgebaut werden, wenn ein Zubau erfolgt, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden, wenn sie verkauft oder im Sinne des § 118d Abs. 3 zweiter Satz übertragen werden, wenn sie an eine neue Mieterin oder einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird sowie für bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises gilt nicht, wenn und so lange ein im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU oder der Richtlinie (EU) 2024/1275 ausgestellter gültiger Energieausweis des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.Unbeschadet bundesrechtlicher (Vorlage-) Verpflichtungen entsteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie neu gebaut oder umgebaut werden, wenn ein Zubau erfolgt, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden, wenn sie verkauft oder im Sinne des Paragraph 118 d, Absatz 3, zweiter Satz übertragen werden, wenn sie an eine neue Mieterin oder einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird sowie für bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises gilt nicht, wenn und so lange ein im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU oder der Richtlinie (EU) 2024/1275 ausgestellter gültiger Energieausweis des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
  6. (6)Absatz 6,In Nicht-Wohngebäuden und in Gebäuden, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ist ein gültiger Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen müssen nicht veröffentlicht werden. Weisen Energieausweise Mängel auf, gilt die Verpflichtung zur Anbringung als nicht erfüllt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen ist für alle Gebäude oder Gebäudeteile, mit Ausnahme der in § 118a Abs. 9 Z 1 bis 3 und § 118a Abs. 10 Z 2 genannten Gebäude bzw. deren Gebäudeteile, von deren Eigentümerinnen oder Eigentümern ein Energieausweis erstellen zu lassen.Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen ist für alle Gebäude oder Gebäudeteile, mit Ausnahme der in Paragraph 118 a, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 118 a, Absatz 10, Ziffer 2, genannten Gebäude bzw. deren Gebäudeteile, von deren Eigentümerinnen oder Eigentümern ein Energieausweis erstellen zu lassen.
  2. (2)Absatz 2,Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises zu erlassen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt höchstens zehn Jahre.Inhalt und Form des Energieausweises richten sich nach den in Artikel 19, der Richtlinie (EU) 2024/1275 festgelegten Anforderungen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises zu erlassen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt höchstens zehn Jahre.
  3. (3)Absatz 3,Der Energieausweis ist von einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Person oder einer akkreditierten Prüfstelle auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme am Standort auszustellen. Die Inaugenscheinnahme kann, falls anwendbar, auch durch virtuelle Mittel erfolgen. Die Ausstellung des Energieausweises darf nur durch Personen erfolgen, die zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
  4. (4)Absatz 4,Der Energieausweis ist digital und zu einem im Verhältnis zum Aufwand angemessenen Preis zu erstellen und auszustellen. Auf Antrag ist eine Papierfassung des Energieausweises auszustellen.
  5. (5)Absatz 5,Unbeschadet bundesrechtlicher (Vorlage-) Verpflichtungen entsteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie neu gebaut oder umgebaut werden, wenn ein Zubau erfolgt, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden, wenn sie verkauft oder im Sinne des § 118d Abs. 3 zweiter Satz übertragen werden, wenn sie an eine neue Mieterin oder einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird sowie für bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises gilt nicht, wenn und so lange ein im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU oder der Richtlinie (EU) 2024/1275 ausgestellter gültiger Energieausweis des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.Unbeschadet bundesrechtlicher (Vorlage-) Verpflichtungen entsteht die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises für Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie neu gebaut oder umgebaut werden, wenn ein Zubau erfolgt, wenn sie einer größeren Renovierung unterzogen werden, wenn sie verkauft oder im Sinne des Paragraph 118 d, Absatz 3, zweiter Satz übertragen werden, wenn sie an eine neue Mieterin oder einen neuen Mieter vermietet werden oder für die ein Mietvertrag verlängert wird sowie für bestehende Gebäude, die sich im Eigentum von öffentlichen Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises gilt nicht, wenn und so lange ein im Einklang mit der Richtlinie 2010/31/EU oder der Richtlinie (EU) 2024/1275 ausgestellter gültiger Energieausweis des betreffenden Gebäudes oder des betreffenden Gebäudeteils vorliegt.
  6. (6)Absatz 6,In Nicht-Wohngebäuden und in Gebäuden, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, ist ein gültiger Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen müssen nicht veröffentlicht werden. Weisen Energieausweise Mängel auf, gilt die Verpflichtung zur Anbringung als nicht erfüllt.

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