§ 118g BO für Wien Energieausweisdatenbank

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Magistrat hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude in Wien und Daten zu deren Energieeffizienz umfasst (Energieausweisdatenbank). Die Datenbank muss, sofern technisch möglich, interoperabel und an andere Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, mittels Schnittstelle anbindbar sein. Die Datenbank kann aus einer einzigen oder einer Reihe miteinander verbundener Datenbanken bestehen.
  2. (2)Absatz 2,In der Energieausweisdatenbank können folgende Daten verarbeitet und gespeichert werden:
    1. a)Litera aDaten der Energieausweise sowie die Energieausweise im elektronischen Dateiformat samt den berechneten oder erfassten Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten,
    2. b)Litera bDaten über die erfasste oder berechnete Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und des Gebäudebestands insgesamt,
    3. c)Litera cGebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018,Gebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,,
    4. d)Litera dName, Adress- und Kontaktdaten von zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen,
    5. e)Litera eName, Adress- und Kontaktdaten der Eigentümerin oder des Eigentümers (jeder Miteigentümerin oder jedes Miteigentümers) der Gebäude,
    6. f)Litera fName, Adress- und Kontaktdaten der Nutzerin oder des Nutzers der Energieausweisdatenbank,
    7. g)Litera gDaten zu Renovierungspässen gemäß Art. 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275,Daten zu Renovierungspässen gemäß Artikel 12, der Richtlinie (EU) 2024/1275,
    8. h)Litera hDaten zum Intelligenzfähigkeitsindikator gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275,Daten zum Intelligenzfähigkeitsindikator gemäß Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2024/1275,
    9. i)Litera iDaten zu betriebsbedingten und grauen Emissionen sowie über das gesamte Lebenszyklus-Treibhauspotenzial der Gebäude, sowie
    10. j)Litera jDaten zu Gebäudetypologien.
  3. (3)Absatz 3,Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand in der Energieausweisdatenbank sind unter Einhaltung der Datenvorschriften öffentlich zugänglich zu machen. Die gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete Schnittstelle zugänglich sein.
  4. (4)Absatz 4,Jede Ausstellerin oder jeder Aussteller (§ 118f Abs. 3) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss. Dies gilt sinngemäß für Ausstellerinnen oder Aussteller von Renovierungspässen. Die nach diesem Absatz in der Energieausweisdatenbank zu registrierenden Indikatoren für Energieausweise und Renovierungspässe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.Jede Ausstellerin oder jeder Aussteller (Paragraph 118 f, Absatz 3,) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss. Dies gilt sinngemäß für Ausstellerinnen oder Aussteller von Renovierungspässen. Die nach diesem Absatz in der Energieausweisdatenbank zu registrierenden Indikatoren für Energieausweise und Renovierungspässe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  5. (5)Absatz 5,Den folgenden Personen ist ein einfacher und gebührenfreier Zugang zum vollständigen Energieausweis in der Energieausweisdatenbank und die Herstellung eines Ausdrucks zu ermöglichen, wobei das Bestehen der Abfrageberechtigung jeweils auf geeignete Weise sicherzustellen ist:
    1. a)Litera aGebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern,
    2. b)Litera bMieterinnen und Mietern in einem Gebäude oder des Gebäudes,
    3. c)Litera cder Hausverwaltung eines Gebäudes,
    4. d)Litera dFinanzinstituten in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio,
    5. e)Litera eunabhängigen Sachverständigen mit Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers und
    6. f)Litera fpotenziellen Mieterinnen oder Mietern sowie potenziellen Käuferinnen oder Käufern mit Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Miet- oder Kaufobjektes.
  6. (6)Absatz 6,Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018.Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins, 3, und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,.
  7. (7)Absatz 7,Der Magistrat darf die in Abs. 2 genannten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien sowie des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 automationsunterstützt verarbeiten. Die nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.Der Magistrat darf die in Absatz 2, genannten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien sowie des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 automationsunterstützt verarbeiten. Die nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8,Den für die Erstellung von Heiz- und Klimaplänen zuständigen Stellen ist Zugang zu allen in der Energieausweisdatenbank enthaltenen Daten betreffend die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Einbeziehung betrieblicher Informationssysteme entsprechender Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu ermöglichen.
  9. (9)Absatz 9,Die Informationen über den Anteil der Gebäude im Gebäudebestand der Datenbank, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der erfassten Gebäude sind zu veröffentlichen. Die öffentlich zugänglichen Informationen sind halbjährlich zu aktualisieren. Auf Anfrage sind der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen, wie Statistikämtern, anonymisierte und aggregierte Informationen zur Verfügung zu stellen.
  10. (10)Absatz 10,Die Informationen in der Datenbank sind der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand mindestens einmal jährlich zu übermitteln.
  11. (11)Absatz 11,Der Magistrat übt seine Funktion als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, aus und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.Der Magistrat übt seine Funktion als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016, S. 1, aus und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Magistrat hat eine Datenbank einzurichten und zu führen, die alle Energieausweise für Gebäude in Wien und Daten zu deren Energieeffizienz umfasst (Energieausweisdatenbank). Die Datenbank muss, sofern technisch möglich, interoperabel und an andere Verwaltungsdatenbanken, die Informationen über Gebäude enthalten, mittels Schnittstelle anbindbar sein. Die Datenbank kann aus einer einzigen oder einer Reihe miteinander verbundener Datenbanken bestehen.
  2. (2)Absatz 2,In der Energieausweisdatenbank können folgende Daten verarbeitet und gespeichert werden:
    1. a)Litera aDaten der Energieausweise sowie die Energieausweise im elektronischen Dateiformat samt den berechneten oder erfassten Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten,
    2. b)Litera bDaten über die erfasste oder berechnete Gesamtenergieeffizienz der einzelnen Gebäude und des Gebäudebestands insgesamt,
    3. c)Litera cGebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018,Gebäudedaten des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,,
    4. d)Litera dName, Adress- und Kontaktdaten von zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen,
    5. e)Litera eName, Adress- und Kontaktdaten der Eigentümerin oder des Eigentümers (jeder Miteigentümerin oder jedes Miteigentümers) der Gebäude,
    6. f)Litera fName, Adress- und Kontaktdaten der Nutzerin oder des Nutzers der Energieausweisdatenbank,
    7. g)Litera gDaten zu Renovierungspässen gemäß Art. 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275,Daten zu Renovierungspässen gemäß Artikel 12, der Richtlinie (EU) 2024/1275,
    8. h)Litera hDaten zum Intelligenzfähigkeitsindikator gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275,Daten zum Intelligenzfähigkeitsindikator gemäß Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2024/1275,
    9. i)Litera iDaten zu betriebsbedingten und grauen Emissionen sowie über das gesamte Lebenszyklus-Treibhauspotenzial der Gebäude, sowie
    10. j)Litera jDaten zu Gebäudetypologien.
  3. (3)Absatz 3,Die aggregierten und anonymisierten Daten zum Gebäudebestand in der Energieausweisdatenbank sind unter Einhaltung der Datenvorschriften öffentlich zugänglich zu machen. Die gespeicherten Daten müssen maschinenlesbar und über eine geeignete Schnittstelle zugänglich sein.
  4. (4)Absatz 4,Jede Ausstellerin oder jeder Aussteller (§ 118f Abs. 3) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss. Dies gilt sinngemäß für Ausstellerinnen oder Aussteller von Renovierungspässen. Die nach diesem Absatz in der Energieausweisdatenbank zu registrierenden Indikatoren für Energieausweise und Renovierungspässe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.Jede Ausstellerin oder jeder Aussteller (Paragraph 118 f, Absatz 3,) eines nach diesem Gesetz oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, erforderlichen Energieausweises ist verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss. Dies gilt sinngemäß für Ausstellerinnen oder Aussteller von Renovierungspässen. Die nach diesem Absatz in der Energieausweisdatenbank zu registrierenden Indikatoren für Energieausweise und Renovierungspässe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
  5. (5)Absatz 5,Den folgenden Personen ist ein einfacher und gebührenfreier Zugang zum vollständigen Energieausweis in der Energieausweisdatenbank und die Herstellung eines Ausdrucks zu ermöglichen, wobei das Bestehen der Abfrageberechtigung jeweils auf geeignete Weise sicherzustellen ist:
    1. a)Litera aGebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern,
    2. b)Litera bMieterinnen und Mietern in einem Gebäude oder des Gebäudes,
    3. c)Litera cder Hausverwaltung eines Gebäudes,
    4. d)Litera dFinanzinstituten in Bezug auf Gebäude in ihrem Anlage- und ihrem Darlehensportfolio,
    5. e)Litera eunabhängigen Sachverständigen mit Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers und
    6. f)Litera fpotenziellen Mieterinnen oder Mietern sowie potenziellen Käuferinnen oder Käufern mit Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Miet- oder Kaufobjektes.
  6. (6)Absatz 6,Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018.Die zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten haben Zugriff auf die Daten der von ihnen ausgestellten Energieausweise sowie auf die Daten gemäß Abschnitt B Ziffer eins, 3, und 7 und Abschnitt C der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,.
  7. (7)Absatz 7,Der Magistrat darf die in Abs. 2 genannten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien sowie des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 automationsunterstützt verarbeiten. Die nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.Der Magistrat darf die in Absatz 2, genannten personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien sowie des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 automationsunterstützt verarbeiten. Die nicht personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank dürfen automationsunterstützt verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung statistischer, energiepolitischer oder förderungspolitischer Zwecke erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8,Den für die Erstellung von Heiz- und Klimaplänen zuständigen Stellen ist Zugang zu allen in der Energieausweisdatenbank enthaltenen Daten betreffend die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Einbeziehung betrieblicher Informationssysteme entsprechender Datenbanken gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu ermöglichen.
  9. (9)Absatz 9,Die Informationen über den Anteil der Gebäude im Gebäudebestand der Datenbank, für den Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen, sowie aggregierte oder anonymisierte Daten über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich des Energieverbrauchs und, falls verfügbar, des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials der erfassten Gebäude sind zu veröffentlichen. Die öffentlich zugänglichen Informationen sind halbjährlich zu aktualisieren. Auf Anfrage sind der Öffentlichkeit und Forschungseinrichtungen, wie Statistikämtern, anonymisierte und aggregierte Informationen zur Verfügung zu stellen.
  10. (10)Absatz 10,Die Informationen in der Datenbank sind der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand mindestens einmal jährlich zu übermitteln.
  11. (11)Absatz 11,Der Magistrat übt seine Funktion als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, aus und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.Der Magistrat übt seine Funktion als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der VO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016, Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016, S. 1, aus und verarbeitet die personenbezogenen Daten der Energieausweisdatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich.

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