§ 5a MeldeV Zeitpunkt für die Übermittlung aus Häftlingsevidenzen

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2026 bis 31.12.9999
§ 5a.Paragraph 5 a,

Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026. Der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2026 bis 31.12.9999
§ 5a.Paragraph 5 a,

Der gemäß § 16 Abs. 3 MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026. Der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, MeldeG festzulegende Zeitpunkt hinsichtlich Justizanstalten, ab dem diese die in Häftlingsevidenzen verarbeiteten Daten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes zu übermitteln haben, ist der 1. März 2026.

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