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(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 42 Abs. 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins und 42 Absatz 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 42 Abs. 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins und 42 Absatz 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.