§ 57i ÖSG 2012

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 57i.Paragraph 57 i,

(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 42 Abs. 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins und 42 Absatz 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
§ 57i.Paragraph 57 i,

(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 42 Abs. 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins und 42 Absatz 2 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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