§ 26 GSLG 1969 Personenbezogene Bezeichnungen

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Die einem Bringungsrechtsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, LGBlAnm. Nr. 24/1954: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 48/1956, 79/1961 und 156/1959.Die einem Bringungsrechtsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2468 aus 19542025,, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 48/1956, 79/1961 und 156/1959.

Stand vor dem 27.01.1983

In Kraft vom 12.03.1970 bis 27.01.1983

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Die einem Bringungsrechtsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, LGBlAnm. Nr. 24/1954: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 48/1956, 79/1961 und 156/1959.Die einem Bringungsrechtsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge bedürfen keiner Genehmigung nach dem Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2468 aus 19542025,, in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr. 48/1956, 79/1961 und 156/1959.

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