§ 3a T-FTG (weggefallen)

Fördertransparenzgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
§ 3a T-FTG seit 27.08.2025 weggefallen.

Stand vor dem 27.08.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 27.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach Paragraph 32, Absatz 6, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
  2. (2)Absatz 2Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.Soweit Daten nach Absatz eins, ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.
§ 3a T-FTG seit 27.08.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten