§ 1 ANV 2012 Ziel

Abfallnachweisverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest. Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den Paragraphen 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.

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