§ 2 ANV 2012 Anwendungsbereich

Abfallnachweisverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,
    2. 2.Ziffer 2Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),
    3. 3.Ziffer 3Abfallsammler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.Abfallsammler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 1 und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Paragraphen eins und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.
  3. (1)Absatz einsDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigeDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige
    1. 1.Ziffer einsAbfallersterzeuger und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Abfallbesitzer,
    soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 gilt Paragraph 4, Absatz 2,
  4. (2)Absatz 2Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.07.2023
  1. (1)Absatz einsDie Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger,
    2. 2.Ziffer 2Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 („erlaubnisfreie Rücknehmer“),
    3. 3.Ziffer 3Abfallsammler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 lit. c AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.Abfallsammler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 1 und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Paragraphen eins und 8 bis 15 auch für sonstige Abfallbesitzer.
  3. (1)Absatz einsDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigeDer 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtige
    1. 1.Ziffer einsAbfallersterzeuger und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Abfallbesitzer,
    soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, AWG 2002 gilt Paragraph 4, Absatz 2,
  4. (2)Absatz 2Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.

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