§ 6 ANV 2012 (weggefallen)

Abfallnachweisverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph§ 6,

Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 1 bis 4 gelten für die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden ANV 2012 seit 30.07.2023 weggefallen. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß § 14 AWG 2002 bleiben unberührt. Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 gelten für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den Paragraphen 29, ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß Paragraph 14, AWG 2002 bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 01.07.2013 bis 30.07.2023
§ 6.Paragraph§ 6,

Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß § 5 Z 1 bis 4 gelten für die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den §§ 29 ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden ANV 2012 seit 30.07.2023 weggefallen. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß § 14 AWG 2002 bleiben unberührt. Die vereinfachten Aufzeichnungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 gelten für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen auch in Hinblick auf Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 14, AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß den Paragraphen 29, ff AWG 2002 teilnimmt und die über dieses System gesammelt werden. Die Bestimmungen dieser Verordnungen gemäß Paragraph 14, AWG 2002 bleiben unberührt.

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