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§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 Anwendung, die bereits einmal gemäß § 30 Abs. 2 vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022
§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1 Anwendung, die bereits einmal gemäß § 30 Abs. 2 vor der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 um sechs Monate verlängert wurden, wobei die Verlängerung der Frist für höchstens weitere 12 Monate zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 108/2022