§ 8 THG

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.1900 bis 31.12.9999

In der freien Verfügung über Liegenschaften, die nicht zu einem geschlossenen Hofe gehören (walzende Grundstücke), ist der Eigenthümer in der Regel nicht beschränkt.

Nur wenn durch die beabsichtigte Theilung eines solchen Grundstückes neue walzende Parzellen entstehen sollen, bedarf die Theilung der Bewilligung der Höfebehörde.

Die Bewilligung ist zu ertheilen, wenn das abzutrennende Stück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, oder wenn für die Theilung die im § 6 angeführten Gründe vorliegen.

In anderen Fällen kann die Bewilligung versagt werden, wenn der Theilung erhebliche landesculturelle Bedenken entgegenstehen, namentlich wenn Grundstücke von culturwidrig kleinem Ausmaße entstehen würden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.1900 bis 31.12.9999

In der freien Verfügung über Liegenschaften, die nicht zu einem geschlossenen Hofe gehören (walzende Grundstücke), ist der Eigenthümer in der Regel nicht beschränkt.

Nur wenn durch die beabsichtigte Theilung eines solchen Grundstückes neue walzende Parzellen entstehen sollen, bedarf die Theilung der Bewilligung der Höfebehörde.

Die Bewilligung ist zu ertheilen, wenn das abzutrennende Stück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, oder wenn für die Theilung die im § 6 angeführten Gründe vorliegen.

In anderen Fällen kann die Bewilligung versagt werden, wenn der Theilung erhebliche landesculturelle Bedenken entgegenstehen, namentlich wenn Grundstücke von culturwidrig kleinem Ausmaße entstehen würden.

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