§ 3b COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind § 4b Abs3b COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 3 bis 9 und § 4f Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Das Ausnahmezertifikat hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Nachname(n) und Vorname(n) der von der Impfpflicht ausgenommenen Person in dieser Reihenfolge,

2.

Geburtsdatum der von der Impfpflicht ausgenommenen Person,

3.

das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,

4.

Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes,

5.

Bezeichnung des Ausstellers des Ausnahmezertifikats,

6.

eindeutige Kennung des Ausnahmezertifikats.

(3) Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.

(4) Das Ausnahmezertifikat in den in § 4b Abs. 5 EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren Vertretung

1.

im Fall, dass der Ausnahmegrund von den Amtsärzten und Epidemieärzten in das zentrale Impfregister eingetragen wird, von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden und

2.

im Fall, dass der Ausnahmegrund von den fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wird, auf Anforderung der von der Impfpflicht ausgenommenen Personen von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden

in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) zugreifen.

(5) Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 10) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Ausnahmezertifikate zum Zweck ihrer Verifizierung zu verarbeiten. Die Authentifizierung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat zu unterbleiben. Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 11.04.2022 bis 28.07.2022
(1) Für die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind § 4b Abs3b COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 3 bis 9 und § 4f Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Das Ausnahmezertifikat hat folgende Daten zu enthalten:

1.

Nachname(n) und Vorname(n) der von der Impfpflicht ausgenommenen Person in dieser Reihenfolge,

2.

Geburtsdatum der von der Impfpflicht ausgenommenen Person,

3.

das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,

4.

Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes,

5.

Bezeichnung des Ausstellers des Ausnahmezertifikats,

6.

eindeutige Kennung des Ausnahmezertifikats.

(3) Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.

(4) Das Ausnahmezertifikat in den in § 4b Abs. 5 EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren Vertretung

1.

im Fall, dass der Ausnahmegrund von den Amtsärzten und Epidemieärzten in das zentrale Impfregister eingetragen wird, von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden und

2.

im Fall, dass der Ausnahmegrund von den fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wird, auf Anforderung der von der Impfpflicht ausgenommenen Personen von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden

in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) zugreifen.

(5) Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 10) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Ausnahmezertifikate zum Zweck ihrer Verifizierung zu verarbeiten. Die Authentifizierung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat zu unterbleiben. Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.

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