§ 5 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen§ 5 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 zu bestimmen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen§ 5 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 zu bestimmen.

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