§ 6 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Zum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben zum Erinnerungsstichtag

1.

der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

a)

den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

b)

das Geschlecht,

c)

das Geburtsdatum,

d)

den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie

e)

die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG),

aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und

2.

die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (§ 27 Abs. 17 GTelG 2012 in Verbindung mit § 4b Abs. 1 eHealthV) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nämlich

a)

das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

b)

den Familiennamen und den (die) Vornamen, sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

c)

das Geschlecht,

d)

das Geburtsdatum,

e)

das Datum der Verabreichung der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung sowie

f)

die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4

dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß § 8 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO)

1.

durch einen Abgleich der ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,

a)

die zum jeweiligen Erinnerungsstichtag nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht durch Impfung erfüllt haben, sowie

b)

für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum jeweiligen Erinnerungsstichtag eine zeitlich gültige Ausnahme (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert ist

und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und

2.

durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Z 1 Schlussteil verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zum jeweiligen Erinnerungsstichtag besteht, wobei die mit Verordnung festgelegten Vorgaben gemäß § 4 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind; die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.

(3) Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die ELGA GmbH die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Abs. 2 zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich

1.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

2.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),

3.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),

4.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),

5.

den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

6.

das Geschlecht,

7.

das Geburtsdatum,

8.

den Adresscode und die Gemeindekennziffer,

9.

die Adresse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e,

10.

das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,

11.

das Datum der Probenahme (§ 3 Abs. 1 Z 3),

12.

den Deliktscode sowie

13.

das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 3 Z 4)

als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 11 unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV GmbH) als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die ELGA GmbH sowie die Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3) haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

1.

ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,

2.

hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen

a)

nach der jeweiligen Erinnerung gemäß § 8 sowie

b)

nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 3

gelöscht werden,

3.

haben die Bezirksverwaltungsbehörden

a)

die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie

b)

durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist,

4.

haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 den § 6 GTelG 2012 einzuhalten und

5.

sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 1 sowie die Zugriffe der Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 und 8 auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.

(6) Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Wege der ELGA GmbH als dessen Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Qualitätssicherung, Plausibilitätsprüfung und insbesondere zur Durchführung notwendiger Ermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs. 4 personenbezogen ausgewertet werden. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 9 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die ausgewerteten Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 10 Abs. 4 dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat die ELGA GmbH dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die ausgewerteten Daten zu übermitteln.

(7) Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs6 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 4 GTelG 2012 haben

1.

der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Auswertungen gemäß Abs. 6 sowie für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 7,

2.

die ELGA GmbH zur Erfüllung der Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2,

3.

die Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 für die Speicherung der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 9 sowie

4.

die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1.

(8) Die ELGA GmbH und die jeweiligen Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 sind gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO gemeinsame Verantwortliche. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4d eHealthV.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
(1) Zum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben zum Erinnerungsstichtag

1.

der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

a)

den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

b)

das Geschlecht,

c)

das Geburtsdatum,

d)

den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie

e)

die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG),

aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und

2.

die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (§ 27 Abs. 17 GTelG 2012 in Verbindung mit § 4b Abs. 1 eHealthV) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nämlich

a)

das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

b)

den Familiennamen und den (die) Vornamen, sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

c)

das Geschlecht,

d)

das Geburtsdatum,

e)

das Datum der Verabreichung der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung sowie

f)

die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4

dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß § 8 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO)

1.

durch einen Abgleich der ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,

a)

die zum jeweiligen Erinnerungsstichtag nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht durch Impfung erfüllt haben, sowie

b)

für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum jeweiligen Erinnerungsstichtag eine zeitlich gültige Ausnahme (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert ist

und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und

2.

durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Z 1 Schlussteil verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zum jeweiligen Erinnerungsstichtag besteht, wobei die mit Verordnung festgelegten Vorgaben gemäß § 4 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind; die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.

(3) Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und die ELGA GmbH die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Abs. 2 zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich

1.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

2.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),

3.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),

4.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),

5.

den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

6.

das Geschlecht,

7.

das Geburtsdatum,

8.

den Adresscode und die Gemeindekennziffer,

9.

die Adresse gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e,

10.

das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,

11.

das Datum der Probenahme (§ 3 Abs. 1 Z 3),

12.

den Deliktscode sowie

13.

das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 3 Z 4)

als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 11 unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV GmbH) als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) bedienen.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die ELGA GmbH sowie die Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3) haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

1.

ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,

2.

hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen

a)

nach der jeweiligen Erinnerung gemäß § 8 sowie

b)

nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 3

gelöscht werden,

3.

haben die Bezirksverwaltungsbehörden

a)

die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie

b)

durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist,

4.

haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 den § 6 GTelG 2012 einzuhalten und

5.

sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 1 sowie die Zugriffe der Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 und 8 auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.

(6) Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 9 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Wege der ELGA GmbH als dessen Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Qualitätssicherung, Plausibilitätsprüfung und insbesondere zur Durchführung notwendiger Ermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 10 Abs. 4 personenbezogen ausgewertet werden. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 9 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die ausgewerteten Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 10 Abs. 4 dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat die ELGA GmbH dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die ausgewerteten Daten zu übermitteln.

(7) Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs6 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen. 4 GTelG 2012 haben

1.

der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Auswertungen gemäß Abs. 6 sowie für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 7,

2.

die ELGA GmbH zur Erfüllung der Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2,

3.

die Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 für die Speicherung der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3 und 9 sowie

4.

die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1.

(8) Die ELGA GmbH und die jeweiligen Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 sind gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO gemeinsame Verantwortliche. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4d eHealthV.

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