§ 10 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Erfüllung der Impfpflicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß § 40 Abs. 2 VStGim Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VStG
    nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 anhängig ist, unter Anwendung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, anhängig ist, unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  4. (4)Absatz 4Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einseine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, odereine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
    2. 2.Ziffer 2die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
§ 10 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsWer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Erfüllung der Impfpflicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
    1. 1.Ziffer einsnach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß § 40 Abs. 2 VStGim Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VStG
    nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 anhängig ist, unter Anwendung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, anhängig ist, unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  4. (4)Absatz 4Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einseine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, odereine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
    2. 2.Ziffer 2die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
§ 10 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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