§ 13 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.
  3. (3)Absatz 3Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht eingerechnet.
§ 13 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 05.02.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß § 3 Abs. 3 stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.
  3. (3)Absatz 3Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht eingerechnet.
§ 13 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten