§ 16 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bund trägt die Kosten für
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung des Impfstoffs,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß Paragraph eins b, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 747, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    3. 3.Ziffer 3die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9,
    4. 4.Ziffer 4die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, unddie Aufwendungen des Dachverbands gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, und
    6. 6.Ziffer 6die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG.die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17, nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera g, EpiG.
§ 16 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
  1. (1)Absatz einsDer Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Bund trägt die Kosten für
    1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung des Impfstoffs,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß Paragraph eins b, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 747, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
    3. 3.Ziffer 3die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9,
    4. 4.Ziffer 4die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
    5. 5.Ziffer 5die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, unddie Aufwendungen des Dachverbands gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, und
    6. 6.Ziffer 6die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG.die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17, nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera g, EpiG.
§ 16 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

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