§ 16 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden§ 16 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

(2) Der Bund trägt die Kosten für

1.

die Bereitstellung des Impfstoffs,

2.

die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

3.

die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,

4.

die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,

5.

die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, und

6.

die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
(1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden§ 16 COVID-19-IG seit 31.01.2024 weggefallen.

(2) Der Bund trägt die Kosten für

1.

die Bereitstellung des Impfstoffs,

2.

die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

3.

die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,

4.

die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,

5.

die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, und

6.

die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG.

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