§ 20 COVID-19-IG (weggefallen)

COVID-19-Impfpflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 der Bundeskanzler betraut.

(3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zu § 3a, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 3b, § 2 Z 11, § 3b samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1, 2a, 2b und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 der§ 20 COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, bleiben gültigIG seit 31.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 18.03.2022 bis 28.07.2022
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des § 19 Abs. 1 der Bundeskanzler betraut.

(3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zu § 3a, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 3b, § 2 Z 11, § 3b samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1, 2a, 2b und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 der§ 20 COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, bleiben gültigIG seit 31.01.2024 weggefallen.

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