§ 39 BierStG 2022

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

1.

in das Bierlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

3.

aus dem Bierlager weggebracht wurde;

4.

in das Bierlager zurückgenommen wurde;

5.

im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Bierlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier

1.

in das Bierlager aufgenommen wurde;

2.

zum Verbrauch im Bierlager entnommen wurde, wenn durch die Entnahme die Steuerschuld entstanden ist;

3.

aus dem Bierlager weggebracht wurde;

4.

in das Bierlager zurückgenommen wurde;

5.

im Bierlager zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen. § 38 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

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