§ 46b BierStG 2022 (weggefallen)

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31§ 46b BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2021
§ 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem 31§ 46b BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2001 entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2000 entsteht.

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