§ 46d BierStG 2022 (weggefallen)

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt am 1§ 46d BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2005 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.06.2004 bis 31.12.2021
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt am 1§ 46d BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2005 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist.

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