§ 46e BierStG 2022 (weggefallen)

Biersteuergesetz 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 10 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 23 Abs. 5, 6 und 7, § 29 Abs. 4, 7 und 8 (Anm§ 46e BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.: § 29 Abs. 7 und 8 nicht von Novelle betroffen) und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 10 Abs. 2 letzter Satz, § 12 Abs. 4 letzter Satz,§ 23 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.08.2008 bis 31.12.2021
§ 10 Abs. 2 und 7, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 23 Abs. 5, 6 und 7, § 29 Abs. 4, 7 und 8 (Anm§ 46e BierStG 2022 seit 31.12.2021 weggefallen.: § 29 Abs. 7 und 8 nicht von Novelle betroffen) und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 10 Abs. 2 letzter Satz, § 12 Abs. 4 letzter Satz,§ 23 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

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