§ 40a TDBG 2012 ARF- und KSF-Leistungsarten

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
§ 40a.Paragraph 40 a,

Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt: Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsGelddarlehen;
  2. 2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
  3. 3.Ziffer 3übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. 4.Ziffer 4nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
  5. 5.Ziffer 5Beschaffungsvorgänge;
  6. 6.Ziffer 6übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden.;
  7. 7.Ziffer 7Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.Maßnahmen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, oder Ziffer eins bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 27.07.2021 bis 29.07.2026
§ 40a.Paragraph 40 a,

Zusätzlich zu den Leistungsarten des § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungsarten eingeführt: Zusätzlich zu den Leistungsarten des Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Leistungsarten eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsGelddarlehen;
  2. 2.Ziffer 2Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind;Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß Paragraph 8, sind;
  3. 3.Ziffer 3übernommene Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien;
  4. 4.Ziffer 4nicht in § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen;nicht in Paragraph 11, Absatz eins, genannte Sachleistungen;
  5. 5.Ziffer 5Beschaffungsvorgänge;
  6. 6.Ziffer 6übrige Leistungen, die entweder aus ARF- oder KSF-Mitteln finanziert werden.;
  7. 7.Ziffer 7Maßnahmen, die nicht unter § 4 Abs. 1 oder Z 1 bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.Maßnahmen, die nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, oder Ziffer eins bis 6 fallen, aber Teil des nationalen Aufbau- und Resilienzplans oder Klima-Sozialplans sind.

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