§ 40f TDBG 2012 Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.2031

Die Leistenden Stellen haben jeweils zu Quartalsbeginn für das vorletzte Quartal die Vollständigkeit der Mitteilungen zu ARF-Leistungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.2031

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