§ 236 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) AlleBei Bediensteten in den im § 193a genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltungzum Zeitpunkt des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibtder Kundmachung des Oö. Landes- und bei öffentlichen Bediensteten die ErhöhungGemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.

(2) § 191 Abs. 1 Oö. GDG 2002 sowie § 4 Abs. 1 Oö. GBG 2001 sind für die Neufestsetzung oder Änderung von Nebengebühren für kurzfristiges Einspringen von Bediensteten in Gesundheitsberufen nachVorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 1 sinngemäß anzuwenden2 Oö. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung einschließlichLGG stellen, ist § 114 Abs. 7 in der für die Durchführung notwendigen Rahmenbedingungen kann die Landesregierung durch Verordnung festlegenbis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2020LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.07.2021

(1) AlleBei Bediensteten in den im § 193a genannten Gesundheitsberufen haben das Recht eine Vollzeitbeschäftigung in einer gleichwertigen Verwendung zu beantragen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen nicht gefährdet wird (insbesondere in Hinblick auf die Größe der Einheit), die Aufrechterhaltungzum Zeitpunkt des Geschäftsbetriebs gewährleistet bleibtder Kundmachung des Oö. Landes- und bei öffentlichen Bediensteten die ErhöhungGemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Beschäftigungsausmaßes im geltenden Stellenplan vorgesehen ist.

(2) § 191 Abs. 1 Oö. GDG 2002 sowie § 4 Abs. 1 Oö. GBG 2001 sind für die Neufestsetzung oder Änderung von Nebengebühren für kurzfristiges Einspringen von Bediensteten in Gesundheitsberufen nachVorrückungsstichtags gemäß § 113d Abs. 1 sinngemäß anzuwenden2 Oö. Das Ergebnis einer solchen Vereinbarung einschließlichLGG stellen, ist § 114 Abs. 7 in der für die Durchführung notwendigen Rahmenbedingungen kann die Landesregierung durch Verordnung festlegenbis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2020LGBl.Nr. 76/2021)

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