§ 30a Oö. KatSchG

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2021 bis 31.12.2024

(1) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)

(2) Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 116/2020)

(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 lautet: „Das Jahr 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht eingerechnet.“)

Stand vor dem 23.12.2021

In Kraft vom 05.12.2020 bis 23.12.2021

(1) Für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2. (Anm: LGBl. Nr. 131/2021)

(2) Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 116/2020)

(Anm: Artikel I der Verordnung LGBl. Nr. 72/2021 lautet: „Das Jahr 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht eingerechnet.“)

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