§ 16a K-TG (weggefallen)

Kärntner Tourismusgesetz 2011 - K-TG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Vollversammlung gemäß § 16§ 16a K-TG, sofern sie nicht der Abwicklung einer Wahl dient, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und jedem Teilnehmer eine Möglichkeit eingeräumt wird, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) In der Einberufung der Vollversammlung (§ 16 Abs. 1, 2 und 5) ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bestehen. Der Tourismusverband ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.

(3) Besteht bei einer Videokonferenz Anlass zu einem Zweifel an der Identität eines Teilnehmers oder seines Stimmrechts (§ 15), so hat dies der Vorsitzende auf geeignete Weise zu überprüfen.

(4) Im Fall der Durchführung einer Vollversammlung in Form einer Videokonferenz gelten die zugeschalteten Mitglieder oder deren Bevollmächtigte als anwesend (§ 16 Abs. 3) und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme entweder nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich oder in elektronischer Form abgeben, sofern der Vorsitzende nicht ohnehin die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnet (Abs. 5). Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach den Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 16 Abs. 4 erhalten hat.

(5) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes kann der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern der Vollversammlung zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach § 16 Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 16 Abs. 4 erster Satz erhalten hat.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 16.11.2020 bis 31.12.2022
(1) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes darf die Vollversammlung gemäß § 16§ 16a K-TG, sofern sie nicht der Abwicklung einer Wahl dient, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine Teilnahmemöglichkeit von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht und jedem Teilnehmer eine Möglichkeit eingeräumt wird, während der Sitzungen Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) In der Einberufung der Vollversammlung (§ 16 Abs. 1, 2 und 5) ist anzugeben, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bestehen. Der Tourismusverband ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich, als diese seiner Sphäre zuzurechnen sind.

(3) Besteht bei einer Videokonferenz Anlass zu einem Zweifel an der Identität eines Teilnehmers oder seines Stimmrechts (§ 15), so hat dies der Vorsitzende auf geeignete Weise zu überprüfen.

(4) Im Fall der Durchführung einer Vollversammlung in Form einer Videokonferenz gelten die zugeschalteten Mitglieder oder deren Bevollmächtigte als anwesend (§ 16 Abs. 3) und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme entweder nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich oder in elektronischer Form abgeben, sofern der Vorsitzende nicht ohnehin die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnet (Abs. 5). Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach den Bedingungen gemäß § 16 Abs. 3 sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 16 Abs. 4 erhalten hat.

(5) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes kann der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Vollversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern der Vollversammlung zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach § 16 Abs. 3 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach § 16 Abs. 4 erster Satz erhalten hat.

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