§ 9a COVID-19 MV (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig§ 9a COVID-19 MV seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.2020
Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig§ 9a COVID-19 MV seit 31.12.2020 weggefallen.

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