§ 1 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(§ 1) Bei Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs OOE- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind und die ab dem 14. April 2020 und bis zum 29. Mai 2020 bei der Behörde einlangen, beginnt der Lauf der Frist für die Erlassung eines allfälligen Bescheids mit dem 2. Juni 2020, sofern zu diesem Zeitpunkt alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen. Die Behörde kann jedoch schon vor dem 2. Juni 2020, allenfalls unter Vorschreibung der nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen, das angezeigte bzw. beantragte Vorhaben erlauben. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verschiebung des Beginns der Entscheidungsfrist der Behörde über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 auslaufen bzw. ausgelaufen sind, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
(§ 1) Bei Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs OOE- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind und die ab dem 14. April 2020 und bis zum 29. Mai 2020 bei der Behörde einlangen, beginnt der Lauf der Frist für die Erlassung eines allfälligen Bescheids mit dem 2. Juni 2020, sofern zu diesem Zeitpunkt alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen. Die Behörde kann jedoch schon vor dem 2. Juni 2020, allenfalls unter Vorschreibung der nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen, das angezeigte bzw. beantragte Vorhaben erlauben. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verschiebung des Beginns der Entscheidungsfrist der Behörde über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids zwischen dem 11. März 2020 und dem 2. Juni 2020 auslaufen bzw. ausgelaufen sind, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 2. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.

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