§ 2 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Berechtigungen, die auf landesgesetzlich erteilte Bewilligungen oder Genehmigungen oder auf eine Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion gegründet sind und die auf Grund einer materiengesetzlichen Frist zwischen dem 11. März 2020 und dem§ 2. Juni 2020 enden, werden bis zum 10. Juni 2020 verlängert, sofern die bzw. der Berechtigte dagegen nicht einen allenfalls auch rückwirkenden Einspruch erhebt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 2. Juni 2020 bzw. den 10. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der OOE-COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
Berechtigungen, die auf landesgesetzlich erteilte Bewilligungen oder Genehmigungen oder auf eine Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion gegründet sind und die auf Grund einer materiengesetzlichen Frist zwischen dem 11. März 2020 und dem§ 2. Juni 2020 enden, werden bis zum 10. Juni 2020 verlängert, sofern die bzw. der Berechtigte dagegen nicht einen allenfalls auch rückwirkenden Einspruch erhebt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 2. Juni 2020 bzw. den 10. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der OOE-COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

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