§ 4 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Fristen zur Behebung von Mängeln, deren Veranlassung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durch Privatpersonen zu erfolgen hat und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder noch enden werden, können von der Behörde auch dann bis längstens zum Ablauf des 1. Juni 2020 verlängert werden, wenn damit eine Überschreitung eines landesgesetzlich festgelegten Höchstausmaßes der Mängelbehebungsfrist verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 erlauben, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der § 4 OOE-COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
Fristen zur Behebung von Mängeln, deren Veranlassung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durch Privatpersonen zu erfolgen hat und die nach dem 10. März 2020 geendet hätten oder noch enden werden, können von der Behörde auch dann bis längstens zum Ablauf des 1. Juni 2020 verlängert werden, wenn damit eine Überschreitung eines landesgesetzlich festgelegten Höchstausmaßes der Mängelbehebungsfrist verbunden ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 erlauben, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der § 4 OOE-COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

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