§ 6 OOE-COVID-19_BG (weggefallen)

Oö. COVID-19-Begleitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Wären Sitzungen von Kollegialorganen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 abzuhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Die betreffenden Kollegialorgane haben bis zu diesem Zeitpunkt nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in dringenden zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 7) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort§ 6 OOE- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 8) nicht in Betracht kommen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 festgelegten Frist über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
(1) Wären Sitzungen von Kollegialorganen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl während eines bestimmten Zeitraums oder auf Verlangen einzuberufen sind, bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 abzuhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Die betreffenden Kollegialorgane haben bis zu diesem Zeitpunkt nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in dringenden zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 7) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort§ 6 OOE- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 8) nicht in Betracht kommen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 festgelegten Frist über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist_BG seit 31.12.2020 weggefallen.

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